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Anwaltliches Berufsrecht

Dieses Kapitel soll einen einleitenden Überblick über die komplexen Fragen des anwaltlichen Berufsrecht geben. Es stellt die aktuelle Rechtslage dar und gibt einen regulatorischen Ausblick.

Der Versuch einer gesetzlichen Regelung

Man muss dem Gesetzgeber aber zugutehalten, dass die vielfältigen Formen sog. Verbraucherinkassos 2008 beim Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch keine Rolle spielten, die damit verbundenen Probleme also gar nicht zu erkennen waren. Auch deshalb fühlte sich der Gesetzgeber 2021 dazu veranlasst, einen kohärenten Regelungsrahmen für Inkassodienstleistungen zu schaffen. Mit dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I, Seite 3415) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 sich den unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für Inkassounternehmen auf der einen und Anwältinnen und Anwälten auf der anderen Seite angenommen. Zum einen hat der Gesetzgeber Inkassodienstleister strikter reguliert und ihnen unter anderem neue umfangreiche Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher auferlegt. Falls ein Erfolgshonorar vereinbart werden soll, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher künftig etwa einen Hinweis darauf erhalten, welche anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forderung bestehen – insbesondere, wenn diese es der Verbraucherin oder dem Verbraucher im Erfolgsfall ermöglichen, die Forderung in voller Höhe zu realisieren. Geschuldet ist auch ein Hinweis auf die mit dem Prozessfinanzierer im Hinblick auf die Prozessführung getroffenen Vereinbarungen. Außerdem sind, falls der Inkassodienstleister berechtigt sein soll, mit dem Schuldner einen Vergleich zu schließen, die Folgen eines solches Vergleichs näher zu erläutern.

Der Gesetzgeber hat sich aber nicht mit einer stärkeren Regulierung der Inkassodienstleister begnügt, sondern zugleich das bislang recht strikte Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare liberalisiert. Nunmehr ist Anwältinnen und Anwälten die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich, wenn eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in gerichtlichen Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht erbracht wird. Soweit solche Inkassodienstleistungen betroffen sind, können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch Vereinbarungen treffen, durch die sie sich verpflichten, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen. Auf diese Weise soll zugunsten der Anwaltschaft ein kohärenter Gleichlauf der den registrierten Inkassodienstleistern eröffneten Möglichkeiten erreicht werden. Zudem ist es Anwältinnen und Anwälten unabhängig von einem Forderungseinzug möglich, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 Euro bezieht. Erfolgshonorare sind bei solchen „Kleinstforderungen“ damit auch gestattet, wenn die Anwältin oder der Anwalt mit der Abwehr eines solchen Anspruchs beauftragt ist. Auch ist eine derartige Vereinbarung mit Bezug zum gerichtlichen Verfahren möglich. Die Prozessfinanzierung bleibt der Anwaltschaft in dem Anwendungsbereich dieser Ausnahme dagegen entgegen den ursprünglichen Plänen der Bundesregierung verwehrt.

Auch wenn durch diese Reform zweifelsohne der Rechtsrahmen, den Anwältinnen und Anwälten auf der einen und Inkassounternehmen auf der anderen Seite bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen beachten müssen, angeglichen worden ist, bedeutet dies nicht, dass die rechtlichen Regeln nun dieselben sind. Eine Ungleichbehandlung besteht zunächst im Bereich des gerichtlichen Forderungseinzugs weiter. Während Inkassodienstleister ihren Kunden die Freihaltung von sämtlichen Kosten auch im Fall eines Rechtsstreits vor Gericht versprechen können (sie müssen freilich eine Anwältin oder einen Anwalt für die Vertretung vor Gericht beauftragen, da sie dort außerhalb des vorgeschalteten gerichtlichen Mahnverfahrens nicht selbst tätig werden dürfen), dürfen Anwältinnen und Anwälte selbst ein solch umfassendes Paket nicht anbieten. Ihnen ist ein Erfolgshonorar im gerichtlichen Bereich nur für Forderungen bis zu einem Gegenstandswert von 2.000 Euro erlaubt, die Übernahme der Gerichtskosten oder der gegnerischen Anwaltsvergütung ist ihnen sogar vollständig untersagt. Außerdem bleiben Anwältinnen und Anwälte an das strenge Fremdkapitalverbot gebunden: Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft können nur aktiv tätige Berufsträgerinnen und Berufsträger sein, die zudem in der Gesellschaft einen freien Beruf ausüben müssen. Berufsfremde Investoren sind dagegen unerwünscht, reine Kapitalbeteiligungen zum Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit unzulässig. Zudem kennen Inkassodienstleister auch ansonsten nicht ein so strenges Berufspflichtenprogramm wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. So unterliegen nur Anwältinnen und Anwälte einer berufsrechtlichen und zudem strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht.

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Prof. Christian Deckenbrock
Prof. Christian Deckenbrock

Dr. Christian Deckenbrock ist Akademischer Oberrat am Institut für Anwaltsrecht der Universität Köln. Sein Forschungsschwerpunkt liegt im Rechtsdienstleistungs- und Anwaltsrecht mit einem, aus aktuellem Anlass, besonderen Fokus auf den Reformen des RDG und der BRAO. Christian Deckenbrock wurde nach Studium und Referendariat in Köln an der Universität zu Köln mit einer Arbeit zum Thema „Strafrechtlicher Parteiverrat und berufsrechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen“ promoviert, für die ihm 2009 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der CBH-Promotionspreis verliehen wurde. Er ist u.a. Mitherausgeber eines Kommentars zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021), Mitautor eines Lehrbuchs zum anwaltlichen Berufsrecht (Deckenbrock/Özman, Anwaltliches Berufsrecht, 2022) sowie Mitautor eines Kommentars zur Bundesrechtsanwaltsordnung (Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019) und eines Handbuchs zum Sozietätsrecht (Henssler/Streck, Handbuch Sozietätsrecht, 2. Aufl. 2011).

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